Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Allgemeines
1.a Unser Angebot richtet sich an Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Ergänzende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen kann nicht als Anerkenntnis abweichender Bedingungen gedeutet werden.
1.b Diese Bedingungen gelten für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Waren) aus eigener Herstellung oder von unseren Zulieferern. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber.
1.c Im Rahmen der Geschäftsbeziehung sind wir befugt, personenbezogene Daten des Kunden in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.


2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
2.a Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers und vor Auslieferung oder Ausführung, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis der Ware oder Leistung einschließlich des Transports in dem Umfang anzupassen, wie es aufgrund der außerhalb unserer Kontrolle liegenden Kostenentwicklung (z. B. Vorleistungskosten, Wechselkursschwankungen, Zoll und Gebührenänderungen) angemessen ist. Bei Rahmenverträgen, die Preisvereinbarungen enthalten, beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages.
2.b Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber den uns zustehenden Betrag binnen 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar rein netto, es wird kein Abzug gewährt.
2.c Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.


3. Versand, Gefahrenübergang, Teilleistungen, Abrufaufträge
3.a Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer.
3.b Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit Bereitstellung der Ware und Absendung der Lieferbereitschaftsanzeige auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
3.c Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind uns gestattet, es sei denn, sie sind für den Auftraggeber unzumutbar.


4. Vertragserklärungen

4.a Auf eine Bestellung kommt ein Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn wir die Bestellung ausführen. Haben wir uns für eine bestimmte Frist an ein nach Gegenstand und Preis spezifiziertes Angebot gebunden erklärt, kommt der Vertrag nur zustande, wenn das Angebot vom Auftraggeber innerhalb der Bindefrist in Textform angenommen wird.
4.b Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Waren und Leistungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern; wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen vorzunehmen.
4.c Für die Auftragsannahme, den genauen Vertragsgegenstand und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend. Bei Bestellungen über Internet stellt eine automatisierte Bestelleingangsbestätigung noch keine auf Vertragsschluss gerichtete Erklärung dar.


5. Leistungszeit

5.a Wir halten die zur Vertragserfüllung genannten Fristen und Termine ein, sofern alle technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie in Textform bestätigt haben.
5.b Leisten wir aus von uns zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig, hat uns der Auftraggeber in Textform eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen, die im Regelfall zwei Wochen betragen soll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der eingetretenen Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder ob er weiterhin auf der Leistung besteht.
5.c Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, weil wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind, verlängern sich unsere Fristen angemessen. Haben wir den Auftraggeber über das Leistungshindernis informiert und ist das Hindernis nicht nur von vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.


6. Eigentumsvorbehalt
6.a Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
6.b Der Auftraggeber darf bis zum vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen nur über die Vorbehaltsware verfügen, wenn wir der Verfügung zuvor zugestimmt haben. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Dritte es unternehmen, auf die Vorbehaltsware zuzugreifen.
6.b Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber be - oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwerben wir
Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Auftraggeber verwendeten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
6.c Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber mit einer ihm gehörenden Hauptsache verbunden oder vermischt, überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache eines Dritten, tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab; wir nehmen die Abtretung an.
6.d Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber seinerseits Vorbehaltsware, ohne den vollständigen Kaufpreis zu erhalten, wird er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, der den ihn bindenden
Verpflichtung entspricht. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
6.e Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als zehn Prozent, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe überschießender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet


7. Geheimhaltung
7.a Die Parteien werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Teils vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
7.b Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.
7.c Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit
zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.
7.d. Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.


8. Rücktritts-/Kündigungsrecht
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn bei dem Auftraggeber eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auftritt und dadurch die Erfüllung seine Zahlungs-verpflichtung uns gegenüber gefährdet ist oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt.


9. Gerichtsstand, Rechtswahl
9.a Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das auf inländische Vertragsparteien anwendbare deutsche Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Abweichend unterliegen die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 6 dem Recht am jeweiligen Lager- oder Aufstellungsort der Sache, sollte demgemäß die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam sein.
9.b Für den gemäß Ziffer 1.c angesprochenen Adressatenkreis ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.


10. Mängelhaftung
10.a Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts  anderes bestimmt ist.
10.b Die Ware ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Eine über die Mängelansprüche hinausgehende Verpflichtungserklärung (eigenständige Garantie) ist damit nicht verbunden.
10.c Fehlt es an einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die der Auftraggeber nach den uns zuzu- rechnenden Angaben und Mitteilungen erwarten darf.
10.d Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Ist ein Mangel offensichtlich (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) oder zeigt er sich bei der Untersuchung oder später, ist uns der Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; es genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, sind Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
10.e Wurde ein Mangel durch den Auftraggeber oder einen Dritten verursacht, bestehen keine Mängelansprüche. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Mangel auf einem der folgenden Umstände beruht:
- Ausführungswunsch des Auftraggebers, wenn dessen Ungeeignetheit für uns nicht erkennbar war oder der Auftraggeber die von uns geäußerten Bedenken zurückgewiesen hat;
- Mangelhaftigkeit des vom Auftraggeber gelieferten Stoffes oder sonstiger Bauteile;
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, natürliche -Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder schädliche Umgebungseinflüsse, wenn sie dem Auftraggeber oder Dritten zuzurechnen sind.
10.f Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt, wobei der Auftraggeber einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten darf, bis der Mangel beseitigt ist.
10.g Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mehrkosten, die durch die Verbringung an einen Ort mit eingeschränktem Zugang (z. B. Offshore-Plattform, Sperrgebiet) entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware am Erfüllungsort zurückzugewähren.
10.h Schlägt unsere Nacherfüllung trotz zweier Versuche fehl oder geraten wir damit trotz angemessener Fristsetzung in Verzug, kann der Auftraggeber unter Verzicht auf weitere Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten oder entsprechend dem Wert des Mangels den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
10.i Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in den Grenzen der nachstehenden Ziffer 11 (Haftung); im Übrigen sind sie ausgeschlossen.


11. Haftung
11.a Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.b Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
11.c Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein davon unabhängiges Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 Absatz 1 BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.


12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
12.a Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Beginn unserer Arbeiten auf seine Kosten alle erforderlichen Nebenarbeiten zu erledigen. Er hat darüber hinaus rechtzeitig die erforderlichen Fach- und Hilfskräfte sowie Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Anschlüsse für Energie und Wasser an der Verwendungsstelle sowie Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.
12.b Der Auftraggeber hat an der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung von zur Aufstellung oder Montage erforderlichen Materialien wie Maschinenteilen, Apparaturen und Werkzeugen. Er ist verpflichtet, hierfür geeignete, insbesondere ausreichend große, trockene und verschließbare Räume und für das Mon- tagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume bereitzustellen. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, sind beizustellen.
12.c Vor Beginn der Montagearbeiten hat uns der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Telekommunikations-, Gas- und Wasserleitungen oder anderer gefährdeter Anlagen sowie die erforderlichen Tragfähigkeitsangaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
12.d Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Mehrkosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlich werdende Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.


13. Abnahme
13.a Verlangen wir nach der Fertigstellung − gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist − die Abnahme der Leistung, hat der Auftraggeber sie binnen zwölf Werktagen durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
13.b Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 30 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über ihre Fertigstellung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
13.c Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit der Gefahrübergang nicht bereits gemäß Ziffer 3 erfolgt ist.





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